Elektronische Evidenz der Erlöse

Laut dem Gesetz über die Elektronische Erfassung der Einnahmen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Quittung auszustellen


Der Verkäufer ist zugleich verpflichtet, die Angaben über die Barerlöse an die zentrale Datenstelle der Finanzverwaltung elektronisch zu übergeben. Im Falle eines Verbindungsausfalles müssen die Angaben an das System der Finanzverwaltung  spätestens innerhalb von 48 Stunden nachgesendet werden.